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Corona-Virus und Arbeitsschutz

Angesichts drastischer Maßnahmen, die das öffentliche Leben weitgehend einschränken, fragen sich viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer, was am Arbeitsplatz getan werden kann, um die Gesundheit der Kollegen und Kolleginnen zu schützen und dazu beizutragen, dass eine Ausbreitung des Virus auch an den Arbeitsplätzen möglichst verhindert wird.

Über eine Antwort wird viel geredet: Home-Office, wo immer das möglich ist. Das ist auch eine gute Idee, aber an vielen Arbeitsplätzen, etwa in der Produktion, im Gesundheitswesen oder in der Pflege, nicht möglich. Was gilt dann? Hier ist zu unterscheiden zwischen den Unternehmen, deren Mitarbeiter beruflich mit dem Corona-Virus zu tun haben, z.B. im Gesundheitswesen, in Laboren und im Sozialwesen und denen, wo das nicht der Fall ist, aber die Gefahr einer Ansteckung durch Kollegen besteht.

Als Hauptübertragungsweg gilt beim Corona-Virus (das offiziell SARS-CoV-2 heißt) die Tröpfcheninfektion, also die Ansteckung durch Tröpfchen aus den Atemwegen infizierter Personen, die über die Luft auf Schleimhäute von Mund, Nase und Auge gelangen. Schmier­infektionen, also die Ansteckung durch durch Berührung von Oberflächen, auf denen sich das Virus befindet, gelten als wesentlich unwahrscheinlicher (können aber nicht ausgeschlossen werden).

Gefährdung durch berufliche Tätigkeit

Für diejenigen, die beruflich mit dem Corona-Virus zu tun haben – als größtes Risiko gilt der Umgang mit infizierten Patienten, nicht nur in der Arztpraxis oder im Krankenhaus, sondern auch z.B. bei deren Transport –, gibt es spezifische Regel­ungen: namentlich die Biostoff­verordnung und die TRBA (Technische Regel für biologische Arbeits­stoffe) 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrts­pflege"; ergänzende Hin­weise finden sich Beschluss 609 des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe „Arbeits­schutz beim Auf­treten einer nicht ausreichend impfpräventablen humanen Influenza“ (auch, wenn die durch das Corona-Virus ausgelöste Krankheit keine Influenza ist, sind die erforderlichen Maßnahmen sehr ähnlich zu denen bei Grippeviren, gegen die es keine Impfung gibt). Die konkret notwen­digen Maßnahmen müssen hier in einer (aufgrund der neuen Situation immer wieder zu überprüfenden/aktualisierenden) Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden (das SARS-CoV-2-Virus ist übrigens seit 2.3.2020 in Risikogruppe 3 eingestuft). Zu den wichtigsten Schutzmaßnahmen gehören in der Regel (nach TRBA 250 und Beschluss 609) Zutritts­beschränkungen; das Tragen von filtrierenden Schutzmasken mindestens der Klasse FFP2 oder FFP3 (z.B. bei Patienten, die stark husten) und Schutzbrille; die Patienten sollten Mund-Nase-Schutz tragen und Aufstellung eines Hygieneplans zur Vermeidung von Verschleppungen (raumlufttechnische Anlagen müssen abgestellt werden, wenn durch sie Viren auf andere Räume übertragen werden können). Siehe hierzu auch: Empfehlungen des RKI zu Hygiene­maßnahmen im Rahmen der Behandlung und Pflege von Patienten mit einer Infektion durch SARS-CoV-2.

(Aufgrund der Knappheit bei FFP-Masken und Mund-Nasen-Schutz gibt es aktuell ggf. die Notwendigkeit, solche Schutzmasken wiederzuwenden, auch hierzu gibt es Hinweise vom RKI, die bis 31.08.2020 gültig sind.)

Auch für Beschäftigte, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten bei einer Pandemie einem erhöhten Risiko der Ansteckung ausgesetzt sind, müssen in einer Gefährdungsbeurteilung (in diesem Fall nicht aufgrund der Biostoffverordnung, aber auch das Arbeitsschutzgesetz fordert ja, biologische Einwirkungen bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu betrachten) Risiken beurteilt und ggf. Schutzmaßnahmen festgelegt sind. Das gilt etwa für Verkäufer und Verkäuferinnen in Supermärkten, Drogerien und Apotheken. Wie man überall beim Einkaufen beobachten kann, halten sich leider immer noch nicht alle Kunden an die Hygiene- und Abstandsregeln, so dass deren Beachtung nicht einfach vorausgesetzt werden kann. Auf der Webseite der BAUA finden sich daher Hinweise für Arbeitgeber und Beschäftigte im Lebensmitteleinzelhandel (die z.T. auf Drogerien, Apotheken etc. übertragbar sind)  – zu den dort empfohlenen Maßnahmen gehören die Unterweisung in Husten-, Nies- und Abstands­etikette (und Aushängen der Regeln für die Kunden), die Festlegung von Regeln zum Hände­waschen/Handdesinfektion, ggf. ("möglicher Baustein") der Einsatz von Schutz­scheiben oder aufgespannten Schutzfolien im Kassenbereich und an Theken und die Beschränkung der Anzahl der sich im Verkaufsraum befindlichen Kunden (Faustregel: 1 Person pro 10 m² Verkaufsfläche). (Und natürlich sollten uneinsichtige Kunden an die Regeln erinnert werden – viele der noch geöffneten Läden dienen ja der Grundversorgung, und wenn hier das Personal infolge hoher Krankenstände knapp werden sollten, werden die Probleme noch einmal verschärft.)

Gefährdung "nur" durch Kollegen

Anders sieht es aus, wenn die wesentliche Gefährdung die Ansteckung durch Kollegen ist. Grundsätzlich geht man davon aus, dass hier die Infektionsgefährdung nicht höher ist als beim Aufenthalt im öffentlichen Raum, und daher keine besonderen Schutzmaßnahmen – wohl aber die Beachtung der im öffentlichen Leben angeratenen Hygienemaßnahmen wie Husten-, Nies- und Abstands­etikette – notwendig sind. Wenn aber im öffentlichen Leben zusätzliche Regeln eingeführt werden – wie etwa die Empfehlung, 1,5 bis 2 Meter Abstand von anderen Personen zu halten –, dann sollten diese auch im Unternehmen umgesetzt werden, um die Grundannahme, dass die Gefährdung nicht höher ist als beim Aufenthalt im öffentlichen Raum, aufrecht­zuerhalten. Kann das nämlich nicht gewährleistet werden, muss überlegt werden, wie die Infektionsgefährdung anders auf ein vergleichbares Maß reduziert werden kann, etwa durch Atemschutzmasken (der vielerorts zu sehende Mund-Nasen-Schutz – "OP-Maske" – schützt aber vor Tröpfcheninfektion nur, wenn sie nach jeder möglichen Belastung, etwa durch Anniesen, gewechselt wird. Seine wichtigste Funktion ist es daher vielleicht, daran zu erinnern, dass man Mund- und Nasenschleimhäute (wie auch Augenschleimhäute) in "unsicherer" Umgebung nicht berühren soll); auch eine intensivere Lüftung von Arbeitsräumen kann helfen. Wichtigster Ansprechpartner hierbei ist der Betriebsarzt. Wichtig ist weiterhin, dass möglicherweise erkrankte Kollegen (nach vorheriger telefonischer Anmeldung) ärztlich unter­sucht werden und sich ggf. in Heimquarantäne begeben. Man muss dann auf jeden Fall auch den Arbeitgeber über die Diagnose informieren, damit dieser seinen Schutz- und Fürsorge­pflichten gegenüber anderen ggf. angesteckten Kollegen nachkommen kann (im Falle einer Pandemie besteht m.E. eine besondere Rechtfertigung, die in das Recht auf informa­tionelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers eingreift).

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard

Am 16.4.2020 hat auch das Bundesarbeitsministerium einen betrieblichen Infektionsschutz­standard veröffentlicht, der auf der Webseite des Ministeriums heruntergeladen werden kann. Neben dem oben gesagten weist das Ministerium darauf hin, dass der Arbeitgeber sich mit den betrieblichen Interessenvertretungen abzustimmen hat (was nach Betriebs­verfassungs­gesetz ohnehin gilt) und dass der Arbeitsschutzausschuss die zusätzlichen Infektionsschutz-Maßnahmen koordinieren und bei der Überwachung unterstützen soll. Alternativ kann auch ein Koordinations-/Krisenstab gebildet werden. Dienstreisen, Präsenzveranstaltungen und Meetings sollten auf das absolute Minimum reduziert werden, alternativ sollten Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden. Arbeitsmittel sollten personenbezogen verwendet werden; wenn das nicht möglich ist, ist vor der Übergabe an andere Personen eine Reinigung vorzusehen oder – soweit hierdurch keine Gefährdungen entstehen – sind geeignete Schutzhandschuhe zu verwenden.

Personen mit Atemwegssymptomen (Husten, Atemnot, ...) sollten sich nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten. Der Arbeitgeber hat ein Verfahren festzulegen, Verdachtsfälle (z.B. Fieber) abzuklären. Eine Fiebermessung sollte möglichst kontaktlos erfolgen. Bei Beschäftigten mit Symptomen ist von Arbeitsunfähigkeit auszugehen, bis eine ärztliche Abklärung erfolgt ist. Der Zutritt betriebsfremder Personen ist nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken.

Zentrale Unterweisungen für die Führungskräfte sollen dafür sorgen, dass den Mitarbeitern die Schutzmaßnahmen erklärt werden und durch Hinweise, Bodenmarkierungen etc. verständlich gemacht werden. Es sollten Ansprechpartner für die Mitarbeiter vorhanden sein.

Der Arbeitsschutzstandard kann bei Bedarf durch die Berufsgenossenschaften und die Aufsichtsbehörden branchenspezifisch konkretisiert und ergänzt werden.

Für die Zukunft lernen

Übrigens: Die Coronavirus-Pandemie ist eine gute Erinnerung daran, dass eine Pandemie schon seit längerem als mögliches Risiko bekannt ist und Unternehmen grundsätzlich auf einen solchen Fall vorbereitet sein sollten. Deutschland verfügt seit 2007 über einen (2017 aktualisierten), allerdings auf eine Influenzapandemie ausgerichteten Pandemieplan (pdf, 4,5 MB), in dessen Abschnitt 8 auch die Pandemieplanung in Unternehmen angesprochen ist. Der Anhang dieses Plans enthält eine Checkliste zur Erstellung eines betrieblichen Pandemieplans. Bei den Berufsgenossenschaften gibt es die Übersicht "10 Tipps zu betrieblichen Pandemie­planung".

Weitere Informationen:

Informationen über arbeitsrechtliche Auswirkungen des Corona-Virus hat das Bundesministe­rium für Arbeit und Soziales auf einer Webseite "Arbeitsrechtliche Auswirkungen" zusam­men­gefasst; zuverlässige Information über den aktuellen Stand unseres Wissens über SARS-CoV-2  und die notwendigen Hygienemaßnahmen finden sich auf der Webseite Infektions­schutz.de der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

Zum Thema:

>> Arbeitsschutzmanagement