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Umgang mit Gefahrstoffen Eine kurze Einführung
Grundlagen
In fast allen Unternehmen wird mit Gefahrstoffen umgegangen - und wenn es nur die verwendeten Reinigungsmittel sind. Um dabei Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter und die Umwelt zu schützen, wurde ein komplexes rechtliches Regelwerk entwickelt, das beim Umgang mit Gefahrstoffen zu beachten ist. Ein chemischer Stoff oder ein Stoffgemisch ist dann ein Gefahrstoff, wenn er eines der im Chemikaliengesetz1 festgelegten und in der Gefahrstoffverordnung definierten Gefährlichkeitsmerkmale aufweist. Die wichtigsten Sicherheitsvorschriften für den Umgang mit Gefahrstoffen (zu dem auch die Lagerung gehört) stehen in der Gefahrstoffverordnung. Zu den Grundpflichten eines Unternehmens gehört es, zu ermitteln, ob Beschäftigte mit Gefahrstoffen arbeiten oder ob solche bei der Arbeit entstehen oder freigesetzt werden (“Ermittlungspflicht”). Am einfachsten ist die Ermittlung bei den eingekauften Gefahrstoffen: In den meisten Fällen (Ausnahmen sind z.B. Parfümerieerzeugnisse und Arzneimittel) sind sie schon an der Verpackung zu erkennen: Die Verpackung von Gefahrstoffen muss mit einem Gefahrensymbol gekennzeichnet sein. Diese Symbole sind den Gefährlichkeitsmerkmalen zugeordnet:
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E - Explosionsgefährlich: Stoff kann explodieren
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F+ - Hochentzündlich: Brandgefahr durch Selbst- und Fremdzündung (Flüssigkeiten: Siedepunkt ≤ 35 °C und Flammpunkt unter 0 °C)
F - Leichtentzündlich: Brandgefahr durch Selbst- und Fremdzündung (Flammpunkt unter 21 °C)
(ohne Gefahrensymbol) entzündlich: Brandgefahr durch Selbst- und Fremdzündung (Flammpunkt unter 55 °C)
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O - Brandfördernd: Stoff kann brennbare Stoffe entzünden und ausgebrochene Brände fördern
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T+ - Sehr giftig: Schwerste Gesundheitsschäden durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme durch die Haut
T - Giftig: Schwere Gesundheitsschäden durch Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme durch die Haut
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Xn - Gesundheitsschädlich: Gesundheitsschäden bei Aufnahme in Körper
Xi - Reizend: Reizungen von Augen, Haut, Schleimhäuten (Atemwegen)
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C - Ätzend: Stoff zerstört Haut und viele Materialien
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Xn/Xi - Sensibilisierend: Stoff ruft eine Überempfindlichkeit hervor, die danach bei Kontakt Störungen auslöst (= erzeugt Allergien)
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CMR-Stoffe (T+, T oder Xn):
Krebserregend: Stoff kann Krebs erregen oder Krebshäufigkeit erhöhen
Fortpflanzungsgefährdend: Stoff kann Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen oder Nachkommen schädigen
Erbgutverändernd: Stoff kann genetische Schäden auslösen oder deren Häufigkeit erhöhen
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N - Umweltgefährlich: Stoff hat schädigende Wirkung auf die Umwelt (Wasser, Boden, Luft, Tiere, Pflanzen)
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Die allermeisten Betriebe werden bei einer Prüfung fündig werden: Schon viele Reinigungsmittel sind Gefahrstoffe. Etwas schwieriger ist die Suche nach Gefahrstoffen, die erst bei der Arbeit entstehen. Typische Kandidaten sind etwa Schweißgase, die in einer Werkstatt entstehen können.
Für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder bei denen diese entstehen oder freigesetzt werden können, muss eine >> Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden; daher empfiehlt es sich, die ermittelten Gefahrstoffe mit Angabe des Lagerortes, der gelagerten Menge, des Verwendungsortes und des Verwendungszwecks aufzulisten (ab Schutzstufe 2 [siehe unten] ist ein solches “Gefahrstoffkataster” von der Gefahrstoffverordnung ohnehin vorgeschrieben). Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung müssen >> Schutzstufen und >> Schutzmaßnahmen festgelegt, >> Mitarbeiter unterwiesen, die >> arbeitsmedizinische Vorsorge und >> Notfallmaßnahmen geplant werden.
Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist eine systematische Ermittlung möglicher Gefährdungen und ihre Beurteilung. Eine Gefährdungsbeurteilung ist auch nach Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung für Anlagen (darunter fallen z.B. Läger) gefordert, daher sollte die Beurteilung Arbeitsschutz, Anlagensicherheit und stoffbezogene Gefährdungen gemeinsam betrachten. Eine wichtige Informationsquelle für die stoffbezogenen Gefährdungen ist das Sicherheitsdatenblatt, das für jeden Gefahrstoff im Betrieb vorliegen muss. Hier finden sich unter anderem Angaben zu Handhabung und Lagerung. Die Gefährdungen werden unter Betrachtung der physikalisch-chemischen Eigenschaften (vor allem Brand- und Explosionsgefahren) sowie der toxischen Eigenschaften bei den Betrieb praktizierten Arbeitsverfahren und unter Berücksichtigung der vorhandenen Schutzeinrichtungen ermittelt, beurteilt (etwa durch den Vergleich mit Vorgaben in Regelwerken und Normen) und den vier Schutzstufen der Gefahrstoffverordnung zugeordnet.
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Die Schutzstufen nach Gefahrstoffverordnung
Die Schutzstufen legen fest, welches Niveau an Sicherheit durch die Schutzmaßnahmen angestrebt werden muss. Dabei entspricht Schutzstufe 1 einer Art Bagatellregelung; sie kommt zur Anwendung, wenn mit einem (nicht giftigen oder sehr giftigen) Stoff nur kurzzeitig und in kleinen Mengen umgegangen wird. Schutzstufe 2 stellt sozusagen den Normalfall dar: Es muss regelmäßig geprüft werden, ob diese Gefahrstoffe durch weniger gefährliche Stoffe ersetzt werden können; Gefährdungen müssen durch geschlossene Systeme, Absaugung oder persönliche Schutzausrüstung (in dieser Reihenfolge) vermindert werden und für ihre Benutzung muss eine Betriebsanweisung erstellt werden. Noch strengere Regeln sind bei Schutzstufe 3 (bei vielen giftigen und sehr giftigen Stoffen) und Schutzstufe 4 (bei bestimmten CMR-Stoffen (siehe oben)) anzuwenden. Diese müssen z.B. wenn immer technisch möglich durch weniger gefährliche Stoffe ersetzt werden; wenn dieses nicht geht, in geschlossenen Systemen verwendet, und wenn auch dies technisch nicht möglich ist, unter Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten nach dem Stand der Technik verwendet werden.
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Die Ermittlung der Gefährdungen durch physikalisch-chemische Eigenschaften überschneidet sich mit der in der Betriebssicherheitsverordnung geforderten Beurteilung, ob eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann; dabei ist zu berücksichtigen:
- Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens einer gefährlichen Atmosphäre
- Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins und Wirksamwerdens von Zündquellen
- Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen der Explosion.
Für explosionsgefährdete Bereiche muss ein Explosionsschutzdokument erstellt werden, das die Gefährdungsanalyse, technische, bauliche und organisatorische Schutzmaßnahmen, eine Zoneneinteilung nach Häufigkeit des Auftretens einer explosionsgefährlichen Atmosphäre und mitgeltende Unterlagen enthält oder auf diese verweist. Vorgaben für die Beurteilung finden sich in der TRGS 721 - Gefährliche explosionsgefährliche Atmosphäre - Beuurteilung der Explosionsgefährdung; siehe auch BGR 104 Explosionsschutz-Regeln.
Vorgaben für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Gefahrstoffen allgemein finden sich zum Beispiel in der TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.
Schutzmaßnahmen festlegen
Abhängig von den ermittelten Gefährdungen und deren Beurteilung müssen ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Gefordert ist ohnehin ab Schutzstufe 2 eine regelmäßige, dokumentierte Substitutionsprüfung; also eine Prüfung, ob es möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, Gefahrstoffe durch weniger gefährliche Stoffe zu ersetzen. Bei den Schutzmaßnahmen gilt, dass Gefahrstoffe möglichst in geschlossenen Systemen verwendet werden, um den Kontakt auf wenige Arbeiten (Behälterwechsel, Wartung und Reparaturen) zu beschränken. Ist das nicht möglich, sind technische Maßnahmen wie Absaugung zu treffen, und reichen auch diese nicht aus, muss persönliche Schutzausrüstung (Schutzbrille, Schutzhandschuhe etc.) gestellt und benutzt werden. Zum sicheren Umgang gehört auch eine sichere Lagerung; und um die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen sicherzustellen, müssen technische Schutzmaßnahmen regelmäßig überprüft werden und Gefahrstoffe auch bei der Verwendung immer gekennzeichnet sein. Hinweise zu den Schutzmaßnahmen finden Sie auch in den >> TRGS; einige der wichtigsten allgemeinen Schutzmaßnahmen hier:
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E - Explosionsgefährlich: Flammen, Funken, Hitze, Stoß vermeiden.
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Hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich: Von offenen Flammen, Wärmequellen, Funken fernhalten.
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O - Brandfördernd: Jeden Kontakt mit brennbaren Stoffen vermeiden.
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Sehr giftig, giftig: Jeglichen Kontakt mit dem Körper vermeiden.
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Xn - Gesundheitsschädlich: Kontakt mit dem Körper vermeiden, Dämpfe und Stäube nicht einatmen
Xi - Reizend: Dämpfe nicht einatmen, Kontakt mit Haut, Augen, Kleidung vermeiden. Schutzbrille!
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C - Ätzend: Stoff zerstört Haut und viele Materialien
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N - Umweltgefährlich: Nicht in die Umwelt gelangen lassen
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Die Lagerung von Gefahrstoffen
Die Gefahrstoffverordnung schreibt vor, dass Gefahrstoffe so aufzubewahren oder zu lagern sind, “dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden” (§8 Abs. 6 GefStoffV). Da viele Gefahrstoffe auch wassergefährdend sind, sind bei der Lagerung immer auch die Vorschriften für die Lagerung wassergefährdender Stoffe (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - VAwS) mit zu beachten. Wenn entzündliche Stoffe gelagert werden, können Läger zudem nach Betriebssicherheitsverordnung überwachungs-, erlaubnis- und prüfbedürftig sein.
Gefahrstoffe sollten in sicheren Behältern (z.B. Transportbehältern) so gelagert werden, dass sie auch bei Beschädigung des Behälters nicht in die Umwelt gelangen können (“doppelte Rückhaltung”, z.B. Auffangwanne). Bei der Lagerung entzündlicher Stoffe muss geprüft werden, ob eine Übertragung von Bränden vermeiden werden kann (F 90-Abtrennung), und sie müssen getrennt von brennbaren und selbstentzündlichen Stoffen gelagert werden. Ohnehin sollten solche Stoffe getrennt voneinander gelagert werden, die miteinander gefährlich reagieren können (Säure/Laugen, Säure/Cyanide); giftige Stoffe müssen verschlossen gelagert werden. Damit es hier nicht zu Fehlern kommt, empfiehlt es sich, Lagerbereiche festzulegen und zu beschriften. In kleineren Betrieben kann es zur Trennung auch reichen, die Stoffe in getrennte Kunststoffwannen zu stellen. Zahlreiche technische Regeln geben Hinweise zur richtigen Lagerung, etwa die Technischen Regeln Gase (TRG) 280, 300 und 301 für die Lagerung von Druckgasbehältern, die TRbF 20 für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die TRGS 514 für die Lagerung giftiger/sehr giftiger Stoffe, die TRGS 520 für die Lagerung gefährlicher Abfälle, die BGI 595 für die Lagerung ätzender und reizender Stoffe.
In Arbeitsräumen ist eine Lagerung nur in Sicherheitsschränken erlaubt; am Arbeitsplatz dürfen nur kurzfristig ungefährliche Mengen bereitgestellt werden (Faustregel: Nie mehr, als in einer Schicht benötigt wird). Lagerverbote gibt es auch für Durchgänge, Flure, Dachräume und Rettungswege; bei Druckgasbehältern auch für Kellerräume. Lager sollten immer gekennzeichnet sein, Verantwortliche benannt und Zugangsregelungen getroffen werden.
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Für jeden Umgang mit Gefahrstoffen muss eine schriftliche Betriebsanweisung erstellt werden, in der die wichtigsten Gefahren, Verhaltensregeln bei der Arbeit und bei Unfällen, Hinweise zur Entsorgung (siehe auch >> hier) etc. festgehalten werden.
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Hinweis: Gefahrgut
Wenn Gefahrstoffe transportiert werden, werden sie in den meisten Fällen (nicht immer, da die Definitionen unterschiedlich sind) zu Gefahrgut. Auch Abfälle mit Resten von Gefahrstoffen (z.B. Bindemittel mit aufgenommenen Gefahrstoffen, ungereinigte Behälter) können Gefahrgut sein - und entsprechend sind die Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter einzuhalten. Die wichtigste Vorschrift ist die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), die auf europäische Regelungen verweist (ADR für Straßentransport, RID für Eisenbahntransport und ADNR/ADN für den Transport auf Binnenwasserstraßen).
In ihr sind Pflichten unter anderem für Absender, Verpacker und Verlader definiert. Allerdings ist gerade bei Abfällen auch der Transport nach Ausnahme 20 “Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle” der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) möglich - sie brauchen aber im Betrieb auf jeden Fall jemanden, der a) weiß, was potenziell Gefahrgut ist und dieses klassifizieren kann und b) die Anwendung von Ausnahmenregelungen prüft (GGAV, Kleinmengen, freigestellte Menge nach 3.5 ADR, begrenzte Menge nach 3.6 ADR). Ohnehin sind Absender für die Ladungssicherung (mit-)verantwortlich und sollten Fahrzeuge, die Gefahrgut transportieren, auf offensichtliche Mängel am Fahrzeug, Ausrüstung und Kennzeichnung kontrollieren. Die Gefahrgutvorschriften sind recht komplex, so dass die verantwortlichen Mitarbeiter entsprechende Schulungen bekommen sollten.
Betriebe, die nicht nur freigestellte oder begrenzte Mengen oder nicht mehr als 50 Tonnen netto im Kalenderjahr für den Eigenbedarf versenden, brauchen ohnehin einen geschulten und (in Deutschland) von der IHK geprüften Gefahrgutbeauftragten, der das Unternehmen berät und die Einhaltung der Vorschriften überwacht (siehe Gefahrgutbeauftragtenverordnung).
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Mitarbeiter unterweisen
Vor jeder Aufnahme einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen und danach mindestens einmal jährlich müssen Mitarbeiter über die möglichen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Vermeidung unterwiesen werden. Denken Sie bei “vor Aufnahme einer Tätigkeit” auch an Mitarbeiter, die innerbetrieblich neue Aufgaben übernehmen! Bei der Unterweisung reicht es nicht, allgemein über Gefahrstoffe und ihre Eigenschaften zu reden, sondern die Unterweisung muss (auch) konkret und arbeitsplatzbezogen anhand der jeweiligen Betriebsanweisungen durchgeführt werden. Die Unterweisungsthemen und die teilnehmenden Mitarbeiter sollten dokumentiert werden, um die Durchführung der Unterweisungen auch nachweisen zu können.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind in der Arbeitmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) geregelt und umfassen auch bestimmte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Anhang 1 Teil 1): Unterschieden wird zwischen Angebotsuntersuchungen (die “nur” angeboten werden müssen) und Pflichtuntersuchungen, die als Erst- und Nachuntersuchungen durchgeführt werden müssen. In ihrem Betrieb notwendige Angebote und Untersuchungen sollten Sie gemeinsam mit dem Betriebsarzt festlegen.
Notfallplanung
Aller Vorsorge zum Trotz: Unfälle mit Gefahrstoffen können immer passieren - Behälter können undicht werden, Mitarbeiter unachtsam sein, ... Darauf müssen Sie vorbereitet sein und planen, was wann zu machen ist. Hinweise finden Sie in den Sicherheitsdatenblättern (Abschnitte “Erste-Hilfe-Maßnahmen”, “Maßnahmen zur Brandbekämpfung”, “Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung”. Diese Informationen halten Sie a) allgemein in einem betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan und b) konkret in den jeweiligen Betriebsanweisungen fest. Der Alarm- und Gefahrenabwehrplan sollte auch Meldewege (Notfalltelefonnummer!) enthalten. Sie sollten auch sicherstellen, dass notwendige Materialien (etwa Bindemittel zur Aufnahme ausgelaufener Gefahrstoffe) und spezielle Schutzausrüstung vorhanden sind; und ihre Personal entsprechend unterweisen und ausbilden. Auch Notfallmaßnahmen müssen geübt werden (z.B. Evakuierung im Falle eines Gasaustritts). Überlegen und festlegen sollten Sie auch, wer im Falle eines Falles öffentliche Rettungskräfte einweist und Gefahrenbereiche sichert.
Weitere Informationen:
Eine Hilfe für die Gefährdungsbeurteilung für den Umgang mit Gefahrstoffen in kleinen und mittleren Unternehmen bietet das >> Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Mehr zum Thema Gefahrstoffe auf diesen Seiten:
>> Die neue Gefahrstoffkennzeichnung - Eine kurze Einführung >> REACH - Eine kurze Einführung
1Anmerkung zu Rechtsthemen: Im Rahmen dieser Seiten ist nur ein allgemeiner Überblick möglich und beabsichtigt; daher kann es vorkommen, dass für den jeweiligen Einzelfall relevante Regelungen hier nicht betrachtet werden. Diese Seiten sind nur als erster Einstieg und keinesfalls als Quelle für rechtsbezogene Entscheidungen geeignet. Eine Haftung für den Inhalt kann ich daher nicht übernehmen, das Geltendmachen von Ansprüchen jeder Art ist ausgeschlossen.
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© Jürgen Paeger 2004 - 2009
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Die hier dargestellten Gefahrsymbole werden zur Zeit im Zuge einer weltweiten Vereinheit- lichung durch neue Piktogramme abgelöst. Mehr Informationen zum “Globally Harmonised System” (GHS) >> hier.
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TRGS - Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe stellen den Stand der Technik beim Umgang mit Gefahrstoffen dar. Download z.B. >> baua: trgs
Eine ähnliche Rolle spielen die TRG - Technische Regeln für Gase, die TRbF - Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten und die TRBS - Technische Regeln für Betriebssicherheit.
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