Umgang mit Gefahrstoffen
Eine kurze Einführung

Grundlagen

In fast allen Unternehmen wird mit Gefahrstoffen umgegangen - und wenn es nur die verwendeten Reinigungsmittel sind. Um dabei Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter und die Umwelt zu schützen, wurde ein komplexes rechtliches Regelwerk entwickelt, das beim Umgang mit Gefahrstoffen zu beachten ist. Ein chemischer Stoff oder ein Stoffgemisch ist dann ein Gefahrstoff, wenn er eines der im Chemikaliengesetz1 festgelegten und in § 3 Gefahrstoffverordnung definierten Gefährlichkeitsmerkmale aufweist. Die wichtigsten Sicherheitsvorschriften für den Umgang mit Gefahrstoffen (zu dem auch die Lagerung gehört) stehen ebenfalls in der Gefahrstoffverordnung. Bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes ist nach § 6 Gefahrstoffverordnung zu ermitteln, ob Beschäftigte mit Gefahrstoffen arbeiten oder ob solche bei der Arbeit entstehen oder freigesetzt werden können (“Ermittlungspflicht”). Am einfachsten ist die Ermittlung bei den eingekauften Gefahrstoffen: In den meisten Fällen (Ausnahmen sind z.B. Parfümerieerzeugnisse und Arzneimittel) sind sie schon an der Verpackung zu erkennen: Die Verpackung von Gefahrstoffen muss mit einem Gefahrstoffsymbol oder Gefahrenpiktogramm gekennzeichnet sein. , zusätzlich werden die Signalwörter “Gefahr” oder “Achtung” verwendet. Diese doppelte Möglichkeit rührt daher, dass das Gefahrstoffrecht sich gerade in einem Umbruch befindet: Seit dem 1. Dezember 2010 müssen für Stoffe die neuen Piktogramme aus der EG-Verordnung Nr. 1272/2008 verwendet werden, für Gemische dürfen jedoch noch bis zum 1. Juni 2015 die alten Gefahrstoffsymbole verwendet werden (dazu kommen jeweils noch einmal zwei Jahre, in denen Lagerbestände mit alter Kennzeichnung weiter verwendet werden dürfen). Auf dieser Seite werden die neuen Piktogramme verwendet, die alten Gefahrstoffsymbole finden Sie auf der Seite über die neue Gefahrstoffkennzeichnung >> hier. In der neuen Kennzeichnungssystematik werden statt der Gefährlichkeitsmerkmale Gefahrenklassen verwendet; die alten “Bezeichnungen der Gefahren” werden durch die Angabe der Signalwörter “Gefahr” und “Achtung” ersetzt, die Gefahrenkategorien angeben: Achtung steht für weniger schwerwiegende Gefahrenkategorien.

Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff - Stoff/Gemisch kann explodieren: instabile, explosive Stoffe und explosive Stoffe Unterklassen 1.1 bis 1.3 (“Gefahr”), Unterklasse 1.4 (“Achtung”); selbstzersetzliche Stoffe und Gemische (“Gefahr”)

Entzündbare Gase, Flüssigkeiten, Feststoffe, Aerosole: extrem entzündbare Gase (Gase, die im Gemisch mit Luft bei 20 °C bei einem Volumenanteil von 13 Prozent oder weniger entzündbar sind oder in Luft einen Explosionsbereich von mindestens 12 Prozentpunkten haben, extrem und leicht entzündliche Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2 (Flammpunkt unter 23 °C, “Gefahr”) und entzündliche Flüssigkeiten (Kategorie 3 - Flammpunkt 23 bis 60 °C, Gasöle, Diesel, leichte Heizöle bis 75 °C, “Achtung”); entzündbare Feststoffe, entzündbare Aerosole, oxidierende Gase, selbstzersetzliche sowie selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische, Stoffe/Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln - je nach Eigenschaften “Gefahr” oder “Achtung”; selbstentzündliche Flüssigkeiten und Feststoffe (“Gefahr”)

“brandfördernd” - Stoff kann brennbare Stoffe entzünden und ausgebrochene Brände fördern: oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, organische Peroxide (soweit nicht explosiv) - je nach Eigenschaften “Gefahr” oder “Achtung”.

“sehr giftig”, “giftig”: akut toxische Stoffe und Gemische der Kategorien 1 bis 3

Gesundheitsgefahr - Gesundheitsschäden bei Aufnahme in Körper: Sensibilisierung der Atemwege Kategorie 1, Aspirationsgefahr (z.B. Gefahr der Lungenschädigung) Kategorie 1, spezifische Zielorgan-Toxizität Kategorie 1 (“Gefahr”), spezifische Zielorgan-Toxizität Kategorie 2 (“Achtung”)

CMR-Stoffe - krebserregend: Stoff kann Krebs erregen oder Krebshäufigkeit erhöhen, fortpflanzungsgefährdend: Stoff kann Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen oder Nachkommen schädigen, erbgutverändernd: Stoff kann genetische Schäden auslösen oder deren Häufigkeit erhöhen: CMR-Stoffe der Kategorien 1A und 1B (“Gefahr”)

Ätzwirkung: hautreizende/-ätzende Wirkung Kategorie 1A, B, C, schwere Augenschädigung/Augenreizung Kategorie 1 (“Gefahr”); korrosiv gegenüber Metallen (“Achtung”)

Akut toxische Stoffe und Gemische der Kategorie 4, hautreizende/-ätzende Wirkung Kategorie 2, schwere Augenschädigung/Augenreizung Kategorie 1, Sensibilisierung der Haut, CMR-Stoffe der (Verdachts-)Kategorie 2, spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition Kategorie 3 - (“Achtung”);

Gewässergefährdend - Stoff/Gemisch schädigt Gewässer: akute und chronische Gewässergefährdung Kategorie 1 (“Achtung”), chronische Gewässergefährdung Kategorie 2 (kein Signalwort)

Gase unter Druck, (“Achtung”)

Auf Verpackungen, die größer als 125 ml sind, müssen zudem Gefahrenhinweise gegeben werden, die die Art der Gefahren beschreibt (vergleichbar den alten “R-Sätzen”, z.B: “Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar”). Die allermeisten Betriebe werden bei einer Prüfung fündig werden: Schon viele Reinigungsmittel sind Gefahrstoffe. Etwas schwieriger ist die Suche nach Gefahrstoffen, die erst bei der Arbeit entstehen. Typische Kandidaten sind etwa Schweißgase, die in einer Werkstatt entstehen können.

Für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder bei denen diese entstehen oder freigesetzt werden können, müssen nach § 6 Gefahrstoffverordnung >>  Gefährdungen beurteilt werden; daher empfiehlt es sich, die ermittelten Gefahrstoffe mit Angabe des Lagerortes, der gelagerten Menge, des Verwendungsortes und des Verwendungszwecks aufzulisten (wenn nicht nur geringe Gefährdungen vorliegen, ist ein solches “Gefahrstoffkataster” von der Gefahrstoffverordnung ohnehin vorgeschrieben). Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung müssen >> Schutzmaßnahmen festgelegt, >> Mitarbeiter unterwiesen und >> Notfallmaßnahmen für Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle werden.

Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist eine systematische Ermittlung möglicher Gefährdungen und ihre Beurteilung. Eine Gefährdungsbeurteilung ist auch nach Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung für Anlagen (darunter fallen z.B. Läger) gefordert, daher sollte die Beurteilung Arbeitsschutz, Anlagensicherheit und stoffbezogene Gefährdungen gemeinsam betrachten. Eine wichtige Informationsquelle für die stoffbezogenen Gefährdungen ist das Sicherheitsdatenblatt, das für jeden Gefahrstoff im Betrieb vorliegen muss. Hier finden sich unter anderem Angaben zu Handhabung und Lagerung. Die Gefährdungen werden unter Berücksichtigung der gefährlichen Eigenschaften der Gefahrstoffe - einschließlich physikalisch-chemischer Eigenschaften wie Brand- und Explosionsgefahren - bei den im Betrieb praktizierten Arbeitsverfahren und unter Berücksichtigung der vorhandenen Schutzeinrichtungen ermittelt und dokumentiert, die durchzuführenden Schutzmaßnahmen sind festzulegen.

Keine Schutzstufen mehr

Seit der Neufassung der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 ist die zuvor in der Gefahrstoffverordnung enthaltene Forderung nach der Festlegung von Schutzstufen weggefallen. Damit nimmt die Bedeutung der Gefährungsbeurteilung für die Festlegung der notwendigen Schutzmaßnahmen noch zu, da es jetzt keine formalen, je nach Schutzstufe zu beachtenden Anforderungen gibt. Nach wie vor gibt es jedoch die in jedem Fall, also auch bei nur geringer Gefährdung, zu beachtenden “allgemeinen Schutzmaßnahmen” (§ 8 GefStoffV) wie Begrenzung der Dauer und Höhe der Exposition, angemessene Hygiene, Identifizierbarkeit von Gefahrstoffen, und die auf Grund der Gefährdungsbeurteilung festzulegenden “zusätzlichen Schutzmaßnahmen”.

Die Ermittlung der Gefährdungen durch physikalisch-chemische Eigenschaften überschneidet sich mit der in der Betriebssicherheitsverordnung geforderten Beurteilung, ob eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann; dabei ist zu berücksichtigen:

  • Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens einer gefährlichen Atmosphäre
  • Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins und Wirksamwerdens von Zündquellen
  • Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen der Explosion.

Für explosionsgefährdete Bereiche muss ein Explosionsschutzdokument erstellt werden, das die Gefährdungsanalyse, technische, bauliche und organisatorische Schutzmaßnahmen, eine Zoneneinteilung nach Häufigkeit des Auftretens einer explosionsgefährlichen Atmosphäre und mitgeltende Unterlagen enthält oder auf diese verweist. Vorgaben für die Beurteilung finden sich in der TRGS 721 - Gefährliche explosionsgefährliche Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsgefährdung; siehe auch BGR 104 Explosionsschutz-Regeln.

Neue Gefahrstoffe dürfen im Betrieb erst verwendet werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde und die notwendigen Schutzmaßnahmen umgesetzt werden. Vorgaben für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Gefahrstoffen allgemein finden sich zum Beispiel in der TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.

Schutzmaßnahmen festlegen

Abhängig von den ermittelten Gefährdungen und deren Beurteilung müssen ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Dabei ist nach §§ 7 und 9 GefStoffV die folgende Reihenfolge zu beachten:

1) Substitutionsprüfung: Prüfung, ob es möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, Gefahrstoffe durch weniger gefährliche Stoffe zu ersetzen.

2) Verwendung von Gefahrstoffen in einem geschlossenen System - beschränkt den Kontakt auf wenige Arbeiten (Behälterwechsel, Wartung und Reparaturen).

3) technische und organisatorische Schutzmaßnahmen - z.B. Belüftung, Absaugung

4) Verwendung persönlicher Schutzausrüstung (Schutzbrille, Schutzhandschuhe etc.)

Zum sicheren Umgang gehört auch eine sichere Lagerung; und um die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen sicherzustellen, müssen technische Schutzmaßnahmen regelmäßig überprüft werden und Gefahrstoffe auch bei der Verwendung immer gekennzeichnet sein. Hinweise zu den Schutzmaßnahmen finden Sie auch in den >> TRGS; einige der wichtigsten allgemeinen Schutzmaßnahmen hier:

Explosive Stoffe und Gemische: Flammen, Funken, Hitze, Stoß vermeiden.

Entzündbare Stoffe und Gemische: Von offenen Flammen, Wärmequellen, Funken fernhalten.

Brandfördernde Stoffe und Gemische: Jeden Kontakt mit brennbaren Stoffen vermeiden.

Sehr giftig, giftig: Jeglichen Kontakt mit dem Körper vermeiden.

Gesundheitsgefahren: Kontakt mit dem Körper vermeiden, Dämpfe und Stäube nicht einatmen, Dämpfe nicht einatmen, Kontakt mit Haut, Augen, Kleidung vermeiden. Schutzbrille!

Ätzend: Kontakt mit Haut, Augen, Kleidung vermeiden. Schutzbrille!

Umweltgefährlich: Nicht in die Umwelt gelangen lassen

 

Gase unter Druck: Behälter gegen Umfallen und Herabfallen sichern, Ventil mit Schutzkappe oder -kragen sichern, Lagerung nur in ausreichend be-und entlüfteten Räumen mit feuerhemmenden Wänden, im Freien mit 5 Metern Abstand zu Anlagen und Einrichtungen, von denen eine Gefährdung ausgehen kann.

Wichtiger Hinweis: Die alten Gefahrstoffsymbole sind nur als Hilfestellung dargestellt. Sie sind oft, aber nicht in jedem Fall mit den neuen Piktogrammen identisch!

Die Lagerung von Gefahrstoffen

Die Gefahrstoffverordnung schreibt vor, dass Gefahrstoffe so aufzubewahren oder zu lagern sind, “dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden” (§ 8 Abs. 5 GefStoffV). Da viele Gefahrstoffe auch wassergefährdend sind, sind bei der Lagerung immer auch die Vorschriften für die Lagerung wassergefährdender Stoffe (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - VAwS) mit zu beachten. Wenn entzündliche Stoffe gelagert werden, können Läger zudem nach Betriebssicherheitsverordnung überwachungs-, erlaubnis- und prüfbedürftig sein.

Gefahrstoffe dürfen grundsätzlich nur in sicheren Behältern (z.B. Transportbehälter - für gefährliche Güter geeignete Behälter sind auch für die Lagerung geeignet) an einem sicheren Ort mit ausreichend belastbaren und standsicheren Einrichtungen so gelagert werden, dass freiwerdende Stoffe erkannt, aufgefangen und beseitigt werden können (“doppelte Rückhaltung”, z.B. auf einer Auffangwanne). In jedem Fall müssen Behälter gekennzeichnet sein; Verpackungen und Behälter müssen ebenso wie die Lagereinrichtungen (z.B. Auffangwannen und Regale) regelmäßig kontrolliert werden. Neben diesen für alle Gefahrstoffe geltenden Regeln gibt es strengere Anforderungen für bestimmte Gefahrstoffe, so dürfen akut toxische bzw. sehr giftige und giftige sowie CMR-Stoffe nur verschlossen gelagert und aufbewahrt werden. Bei der Lagerung entzündbarer Stoffe muss geprüft werden, ob eine Übertragung von Bränden vermeiden werden kann (F 90-Abtrennung), und sie müssen getrennt von brennbaren und selbstentzündlichen Stoffen gelagert werden. Ohnehin sollten solche Stoffe getrennt voneinander gelagert werden, die miteinander gefährlich reagieren können (Säure/Laugen, Säure/Cyanide). Damit es hier nicht zu Fehlern kommt, empfiehlt es sich, Lagerbereiche festzulegen und zu beschriften. In kleineren Betrieben kann es zur Trennung auch reichen, die Stoffe in getrennte Kunststoffwannen zu stellen. Zahlreiche technische Regeln geben Hinweise zur richtigen Lagerung, etwa die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 510 “Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern” und 520 für die Lagerung gefährlicher Abfälle sowie die BGI 595 für die Lagerung ätzender und reizender Stoffe.

In Arbeitsräumen ist eine Lagerung nur in Sicherheitsschränken erlaubt; am Arbeitsplatz dürfen nur kurzfristig ungefährliche Mengen bereitgestellt werden (Faustregel: Nie mehr, als in einer Schicht benötigt wird). Lagerverbote gibt es auch für Durchgänge, Flure, Dachräume und Rettungswege; bei Druckgasbehältern auch für Kellerräume. Lager sollten immer gekennzeichnet sein, Verantwortliche benannt und Zugangsregelungen getroffen werden.

Für jeden Umgang mit Gefahrstoffen muss eine schriftliche Betriebsanweisung erstellt werden, in der die wichtigsten Gefahren, Verhaltensregeln bei der Arbeit und bei Unfällen, Hinweise zur Entsorgung (siehe auch >> hier) etc. festgehalten werden.

Hinweis: Gefahrgut

Wenn Gefahrstoffe transportiert werden, werden sie in den meisten Fällen (nicht immer, da die Definitionen unterschiedlich sind) zu Gefahrgut. Auch Abfälle mit Resten von Gefahrstoffen (z.B. Bindemittel mit aufgenommenen Gefahrstoffen, ungereinigte Behälter) können Gefahrgut sein - und entsprechend sind die Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter einzuhalten. Die wichtigste Vorschrift ist die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), die auf europäische Regelungen verweist (ADR für Straßentransport, RID für Eisenbahntransport und ADNR/ADN für den Transport auf Binnenwasserstraßen).

In ihr sind Pflichten unter anderem für Absender, Verpacker und Verlader definiert. Allerdings ist gerade bei Abfällen auch der Transport nach Ausnahme 20 “Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle” der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) möglich - sie brauchen aber im Betrieb auf jeden Fall jemanden, der a) weiß, was potenziell Gefahrgut ist und dieses klassifizieren kann und b) die Anwendung von Ausnahmenregelungen prüft (GGAV, Kleinmengen, freigestellte Menge nach 3.5 ADR, begrenzte Menge nach 3.6 ADR). Ohnehin sind Absender für die Ladungssicherung (mit-)verantwortlich und sollten Fahrzeuge, die Gefahrgut transportieren, auf offensichtliche Mängel am Fahrzeug, Ausrüstung und Kennzeichnung kontrollieren. Die Gefahrgutvorschriften sind recht komplex, so dass die verantwortlichen Mitarbeiter entsprechende Schulungen bekommen sollten.

Betriebe, die nicht nur freigestellte oder begrenzte Mengen oder nicht mehr als 50 Tonnen netto im Kalenderjahr für den Eigenbedarf versenden, brauchen ohnehin einen geschulten und (in Deutschland) von der IHK geprüften Gefahrgutbeauftragten, der das Unternehmen berät und die Einhaltung der Vorschriften überwacht (siehe Gefahrgutbeauftragtenverordnung).

Mitarbeiter unterweisen

Vor jeder Aufnahme einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen und danach mindestens einmal jährlich müssen Mitarbeiter über die möglichen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Vermeidung unterwiesen werden. Denken Sie bei “vor Aufnahme einer Tätigkeit” auch an Mitarbeiter, die innerbetrieblich neue Aufgaben übernehmen! Bei der Unterweisung reicht es nicht, allgemein über Gefahrstoffe und ihre Eigenschaften zu reden, sondern die Unterweisung muss (auch) konkret und arbeitsplatzbezogen anhand der jeweiligen Betriebsanweisungen durchgeführt werden. Die Unterweisungsthemen und die teilnehmenden Mitarbeiter sollten dokumentiert werden, um die Durchführung der Unterweisungen auch nachweisen zu können.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind in der Arbeitmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) geregelt und umfassen auch bestimmte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Anhang 1 Teil 1): Unterschieden wird zwischen Angebotsuntersuchungen (die “nur” angeboten werden müssen) und Pflichtuntersuchungen, die als Erst- und Nachuntersuchungen durchgeführt werden müssen. In ihrem Betrieb notwendige Angebote und Untersuchungen sollten Sie gemeinsam mit dem Betriebsarzt festlegen.

Notfallplanung

Aller Vorsorge zum Trotz: Unfälle mit Gefahrstoffen können immer passieren - Behälter können undicht werden, Mitarbeiter unachtsam sein, ... Darauf müssen Sie vorbereitet sein und planen, was wann zu machen ist. Hinweise finden Sie in den Sicherheitsdatenblättern (Abschnitte “Erste-Hilfe-Maßnahmen”, “Maßnahmen zur Brandbekämpfung”, “Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung”. Diese Informationen halten Sie a) allgemein in einem betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan und b) konkret in den jeweiligen Betriebsanweisungen fest. Der Alarm- und Gefahrenabwehrplan sollte auch Meldewege (Notfalltelefonnummer!) enthalten. Sie sollten auch sicherstellen, dass notwendige Materialien (etwa Bindemittel zur Aufnahme ausgelaufener Gefahrstoffe) und spezielle Schutzausrüstung vorhanden sind; und ihre Personal entsprechend unterweisen und ausbilden. Auch Notfallmaßnahmen müssen geübt werden (z.B. Evakuierung im Falle eines Gasaustritts). Überlegen und festlegen sollten Sie auch, wer im Falle eines Falles öffentliche Rettungskräfte einweist und Gefahrenbereiche sichert.

 

Weitere Informationen:

Eine Hilfe für die Gefährdungsbeurteilung für den Umgang mit Gefahrstoffen in kleinen und mittleren Unternehmen bietet das >>
Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Mehr zum Thema Gefahrstoffe auf diesen Seiten:

>>
Die neue Gefahrstoffkennzeichnung - Eine kurze Einführung
>>
REACH - Eine kurze Einführung

 

1Anmerkung zu Rechtsthemen: Im Rahmen dieser Seiten ist nur ein allgemeiner Überblick möglich und beabsichtigt; daher kann es vorkommen, dass für den jeweiligen Einzelfall relevante Regelungen hier nicht betrachtet werden. Diese Seiten sind nur als erster Einstieg und keinesfalls als Quelle für rechtsbezogene Entscheidungen geeignet. Eine Haftung für den Inhalt kann ich daher nicht übernehmen, das Geltendmachen von Ansprüchen jeder Art ist ausgeschlossen.

© Jürgen Paeger 2004 - 2011
 

Die EG-Verordnung Nr. 1272/2008 ist auch als GHS- oder CLP-Verordnung bekannt; mehr dazu >> hier.

TRGS - Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe stellen den Stand der Technik beim Umgang mit Gefahrstoffen dar. Download z.B.
>>
baua: trgs

Eine ähnliche Rolle spielen die TRG - Technische Regeln für Gase, die TRbF - Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten und die TRBS - Technische Regeln für Betriebssicherheit.