Was müssen/sollten Anwender tun?
Die REACH-Verordnung betrifft in erster Linie Hersteller und Importeure chemischer Stoffe, die im EINECS-Verzeichnis aufgeführt sind, da diese nun registriert werden müssen. Zum anderen kann die Verordnung aber auch Anwender dieser Stoffe treffen, aus drei Gründen:
- Der Hersteller oder Importeur beschließt, dass sich die Kosten für das Registrierungsverfahren nicht lohnen und nimmt den Stoff vom Markt. Denkbar ist dies vor allem für in kleineren Mengen vermarktete Spezialchemikalien.
- Sollte sich bei der Sicherheitsbeurteilung im Rahmen des Registrierungsverfahrens herausstellen, dass der chemische Stoff gefährliche Eigenschaften hat (>> Gefahrstoff), muss der Hersteller die mögliche Exposition auf Basis der ihm bekannten Verwendungen ermitteln; nur für diese Verwendungen darf der Stoff dann zukünftig auch genutzt werden.
- Die Titel IV “Informationen in der Lieferkette” und V “Nachgeschaltete Anwender” enthalten auch Pflichten für Anwender von chemischen Stoffen.
1 Unternehmen, die weniger gebräuchliche chemische Stoffe verwenden, sollten mit ihrem Lieferanten abklären, ob der Hersteller oder Importeur beabsichtigt, nach der Vorregistrierung auch tatsächlich eine Registrierung durchzuführen. Ansonsten müssen sie sich um eine Alternative kümmern: Entweder den Stoff durch einen anderen ersetzen oder sich einen anderen Lieferanten suchen.
2 Zweitens sollten Sie dem Hersteller mitteilen, falls Sie einen Stoff für eher ungewöhnliche Verwendungen nutzten, damit er diese bei der Registrierung berücksichtigen kann. Mitgeteilte Verwendungen müssen vom Hersteller oder Importeur bei der Registrierung berücksichtigt werden; er kann bestimmte Anwendungen aber aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes ablehnen. Dies muss dem Anwender und der Registrierungsbehörde ECHA mitgeteilt werden. (Wenn ein Anwender einen Stoff dennoch für die vom Hersteller nicht akzeptierte Verwendung nutzen will, müsste er einen eigenen Sicherheitsbericht erstellen.)
3 Drittens kann es passieren, dass Stoffe mit besonders gefährlichen Eigenschaften nicht zugelassen werden oder ihre Verwendung eingeschränkt wird (>> hier). Diese Stoffe sind zuerst in einer “Kandidatenliste”, später in der “Zulassungsliste” aufgeführt. Wer solche Stoffe verwendet, sollte die Kandidaten-/Zulassungsliste im Auge behalten, um Überraschungen zu vermeiden. Wer Produkte herstellt, in denen Stoffe aus der Kandidatenliste zu mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) vorhanden sind, muss seine Kunden darüber informieren (ab 1.6.2011 auch die ECHA, wenn der Stoff in Mengen von mehr einer Tonne/Jahr verwendet wird).
4 Viertens werden die Hersteller/Importeure neue Sicherheitsdatenblätter mit Hinweisen zur sicheren Verwendung erstellen (Risikominimierungsmaßnahmen) erstellen. Diese ersetzen nicht die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung (>> mehr), sollten aber bei der Festlegung der Maßnahmen in Betracht gezogen werden. Sobald die neuen Sicherheitsdatenblätter vorliegen, sollten Anwender prüfen, ob die Verwendung in ihrem Betrieb durch die Expositionsszenarien abgedeckt sind und ihre Gefährdungsbeurteilung und die Betriebsanweisungen zum Umgang mit Gefahrstoffen aktualisieren.
5 Fünftens müssen Nutzer ihren Lieferanten informieren, wenn sie neue Informationen über gefährliche Eigenschaften des Stoffes/Gemisches haben oder etwas entdecken, was die Eignung der im Sicherheitsdatenblatt angegebenen Risikominderungsmaßnahemn in Frage stellen könnte.
Weitere Informationen im Internet:
>> Aktuelle Rechtstexte zur REACH-Verordnung, einschließlich Änderungen der Anhänge >> REACH-CLP-Helpdesk der Bundesbehörden (hier unter anderem unter Broschüren: “REACH-Info 5: Rechte und Pflichten des nachgeschalteten Anwenders unter REACH”
Zurück zu:
>> Umgang mit Gefahrstoffen - Eine kurze Einführung >> Die neue Gefahrstoffkennzeichnung - Eine kurze Einführung
1Anmerkung zu Rechtsthemen: Im Rahmen dieser Seiten ist nur ein allgemeiner Überblick möglich und beabsichtigt; daher kann es vorkommen, dass für den jeweiligen Einzelfall relevante Regelungen hier nicht betrachtet werden. Diese Seiten sind nur als erster Einstieg und keinesfalls als Quelle für rechtsbezogene Entscheidungen geeignet. Eine Haftung für den Inhalt kann ich daher nicht übernehmen, das Geltendmachen von Ansprüchen jeder Art ist ausgeschlossen.
|