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Abfallanfallstellen, -mengen und -arten erfassen
Grundlage aller Maßnahmen ist das Wissen über die abfallerzeugenden Tätigkeiten im Betrieb und die dabei anfallenden Abfallarten und -mengen. Die Abfallarten sollten dabei von Anfang an so bezeichnet werden, wie es der Gesetzgeber verlangt: Mit Bezeichnung und Schlüsselnummer nach der Abfallverzeichnisverordnung (AVV). Dabei werden dann auch gleich die besonders problematischen gefährlichen Abfälle entdeckt: Diese sind in der AVV mit einem * gekennzeichnet. So zum Beispiel Leuchtstoffröhren: Schlüsselnr. 200121* Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle - das * zeigt, dass diese gefährliche Abfälle sind. Schwierig wird es bei den sogenannten “Spiegeleinträgen”, bei denen Abfälle - je nach Eigenschaften - einer von zwei Abfallschlüsselnummern (ASN) zugeordnet werden können. Ein Beispiel:
- 20 01 27* Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten
- 20 01 28 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen.
Hier muss der Erzeuger entscheiden, ob die Abfälle “gefahrenrelevante Eigenschaften” aufweisen. Diese sind in Anhang III der Richtlinie 91/689/EG über gefährliche Abfälle aufgeführt; sie entsprechen etwa dem Chemikalienrecht, z. B. sind leicht entzündbare, reizende oder ätzende Stoffe gefährlich (>> hier). Diese Informationen kann man oft Stoffdatenblättern entnehmen, die vom Hersteller mitgeliefert werden; im Zweifelsfall kann aber manchmal erst nach einer Analyse der Abfälle entscheiden werden.
Abfallvermeidung
Die oberste Priorität ist nach KrW-/AbfG die Abfallvermeidung. Dahinter steckt die Idee der Stoffkreisläufe: Stoffe sollen so lange wie möglich im Wirtschaftskreislauf gehalten werden. Zur Umsetzung verweist das Gesetz zum einen für Anlagenbetreiber auf das Immissionsschutzgesetz, zum anderen zur Umsetzung der Produktverantwortungen auf Verordnungen. Die Möglichkeiten der Anlagenbetreiber zur Abfallvermeidung, etwa durch anlageninterne Kreislaufführung, sind je nach Branche, Stand der Technik etc. sehr unterschiedlich, so dass hier keine allgemeinen Aussagen getroffen weden können - bis auf eine: Abfälle sind in der Regel viel teurer, als Betriebe vor einer genauen Prüfung glauben. Viele Betriebe rechnen nur die reinen Entsorgungskosten; wenn aber etwa die Kosten der Bearbeitung hinterher weggeworfener Materialien und die Arbeitskosten des Umgangs mit Abfällen miteinbezogen werden, sehen die Kosten ganz anders aus - und Abfallvermeidung lohnt sich auch finanziell öfter als gedacht.
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Mit Gesetzen und Verordnungen, die die ebenfalls im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz festgeschriebene Produktverantwortung konkretisieren, sollen die Hersteller der entsprechenden Produkte dazu gebracht werden, die umweltverträgliche Verwertung bereits bei der Produktentwicklung zu beachten, da sie anschließend für die Verwertung der nach Gebrauch entstehenden Abfälle selbst verantwortlich sind. Entsprechende Verordnungen gibt es für Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen (Verpackungsverordnung), für Autos und Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen (Altfahrzeugverordnung), Batterien und Akkumulatoren (Batterieverordnung) sowie zahlreiche elektrische und elektronische Geräte (Elektro- und Elektronikgerätegesetz).
Diese Regelungen betreffen nicht nur Hersteller, sondern auch alle Betriebe, bei denen solche Abfälle anfallen. Dabei ist aber zu beachten, dass die Entsorgung bei Gewerbebetrieben sich von der aus Haushalten unterscheiden kann; so müssen z.B. kommunale Sammelstellen Elektro- und Elektronikaltgeräte aus Industrie und Gewerbe nur annehmen, wenn diese in “haushaltsüblichen Mengen” anfallen. Für die Entsorgung größerer Mengen, die nach dem Stichtag 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, ist der Hersteller verantwortlich und muss auch eine “zumutbare Möglichkeit zur Rücknahme” schaffen, sofern nicht vertraglich eine andere Regelung vereinbart wurde. Für ältere Geräte ist weiterhin der Betrieb als Besitzer verantwortlich. (Manchmal haben die Kommunen jedoch in ihren Abfallsatzungen abweichende Regelungen getroffen und nehmen auch größere Mengen an.)
Richtige Abfalltrennung und -lagerung
Lassen sich Abfälle nicht vermeiden, sind Abfälle zu verwerten, soweit dieses technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. Ist dies nicht der Fall, sind Abfälle so zu beseitigen, dass sie die Umwelt möglichst wenig belasten. Verwertung umfasst die stoffliche Verwertung (etwa “Recycling”) und die energetische Verwertung (Verwendung als Brennstoff) - beide Verfahren werden (noch, siehe >> hier) als gleichwertig angesehen, “Vorrang hat die besser umweltverträgliche Verwertungsart”, wobei die energetische Verwertung bestimmten Anforderungen (an den Heizwert des Abfalls, den Feuerungswirkungsgrad, die Wärmenutzung etc.) genügen muss. Beseitigung ist zum Beispiel die Deponierung oder die Müllverbrennung. Der Unterschied zwischen Verwertung und Beseitigung ist auch deshalb wichtig, weil Betriebe für Abfälle zur Verwertung den Erzeuger meist selber auswählen können (wobei einige Bundesländer hier eigene Regelungen haben), Abfälle zur Beseitigung dagegen grundsätzlich einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden müssen.
Um eine Verwertung zu ermöglichen, ist oft eine getrennte Erfassung von Abfällen im Betrieb nötig. In einer Reihe von Fällen ist diese ohnehin gesetzlich vorgeschrieben, etwa in Gewerbeabfall-, Altöl- und Altholzverordnung. Die Gewerbeabfallverordnung fordert die getrennte Sammlung von:
- Papier und Pappe (ASN 20 01 01)
- Glas (ASN 20 01 02)
- Kunststoffen (ASN 20 01 39)
- Metallen (ASN 20 01 40)
- biologisch abbaubaren Küchen- und Kantinen-, Garten- und Park- und Marktabfälle (ASN 20 01 08, 20 02 01 und 20 03 02)
Auf die Trennung der ersten vier Abfallarten kann verzichtet werden, wenn diese hinterher in einer Vorbehandlungsanlage sortiert werden (die bestimmten Anforderungen genügen muss). Altöl- und Altholzverordnung fordern die getrennte Sammlung der verschiedenen, in den Verordnungen definierten Altöl- und Altholzkategorien - wieder mit Ausnahmemöglichkeiten, die vom weiteren Entsorgungsweg abhängen und daher mit dem Entsorger oder Einsammler geklärt werden müssen.
In der Praxis stößt die getrennte Abfallerfassung über die rechtlichen Anforderungen hinaus oft aus Platzgründen und wegen des nötigen Aufwandes (Abfallbehälter, Zeitaufwand) an Grenzen, so dass eine Abwägung getroffen werden muss. Dabei sind die Anforderungen der Entsorgungswege zu beachten, für die der Betrieb sich entschieden hat: Es macht keinen Sinn, im Betrieb zu trennen, was der Entsorger ohnehin gemeinsam behandelt.
Gefährliche Abfälle sind in jedem Fall von nicht gefährlichen Abfällen getrennt zu sammeln, und in der Regel auch untereinander getrennt, wenn der Entsorgungsweg oder etwa mögliche chemische Reaktionen untereinander dieses erfordern. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass gefährliche Abfälle in sicheren Behältern zu sammeln sind, und diese nach TRGS 201 entsprechend der Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen sind - die Kennzeichnung soll von der höchsten zu erwartenden Gefahr ausgehen. Ein sicherer Behälter kann zum Beispiel ein Transportbehälter sein, der den Gefahrgutvorschriften entspricht (denen gefährliche Abfälle ebenfalls unterliegen!); dann kann die Kennzeichnung auch durch den Gefahrenzettel ersetzt werden.
Neben der sicheren Lagerung ist auch der sichere Umgang im Betrieb mit Abfällen sicherzustellen. Dazu sollte dieser Umgang in die Gefährdungsbeurteilung zum Arbeitsschutz miteinbezogen werden. Gefährdungen können auch vom Umgang mit nicht gefährlichen Abfälle ausgehen: Presscontainer für Pappe stellen beispielsweise mechanische Gefährdungen dar, Papier und Pappe können eine erhebliche Brandlast sein. Gefährliche Abfälle können z.B. die Brandgefahr erhöhen oder eine Explosionsgefahr darstellen.
Entsorgungswege und Entsorgungsanlagen
Die Auswahl des richtigen Entsorgers gehört zu den wichtigsten Aufgaben des betrieblichen Abfallmanagements: Die Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle obliegt nach dem Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz dem Abfallerzeuger, der sich üblicherweise einen Entsorger sucht, der die Entsorgung für ihr abwickelt. (Die freie Wahl des Entsorgers ist teilweise eingeschränkt: Nicht gefährliche Abfälle zur Beseitigung sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen; dazu gibt es in einigen Bundesländern Andienungspflichten für gefährliche Abfälle [oder auch nur der gefährlichen Abfälle zur Beseitigung] - dann werden dem Abfallerzeuger geeignete Anlagen zugewiesen.) Überall dort, wo ein Betrieb den Entsorger selber auswählt, sollte er sehr sorgfältig vorgehen: Der Entsorger ist nämlich nur “Erfüllungsgehilfe”; die Verantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten bleibt beim Abfallerzeuger. Daher sollte er sich von der rechtlichen Zulässigkeit der geplanten Entsorgung überzeugen, z.B. durch Kopien der Sammelentsorgungsnachweise (>> mehr), des Zertifikats für Entsorgungsfachbetriebe (>> mehr) und von Auszügen aus der Anlagengenehmigung. Die Anforderungen an die Abfallerzeuger sind hoch, wie in Gerichtsurteilen bis hin zum Bundesgerichtshof deutlich gemacht wurde. So ist es Aufgabe des Erzeugers, sich Gewissheit zu verschaffen, dass der Entsorger die versprochene Entsorgung auch tatsächlich durchführen kann. Im Klartext: Am besten ist es, die Entsorgungsanlage einmal zu besuchen!
Eine Hilfestellung hat der Gesetzgeber den Betrieben mit der Schaffung des Gütezeichens “Entsorgungsfachbetrieb” gegeben: Betriebe, die den Anforderungen der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe genügen, erhalten ein Zertifikat. Ob jedoch die Auswahl eines Entsorgungsfachbetriebes alleine die Sorgfaltspflicht bei der Auswahl des Entsorgers erfüllt, ist unter Umweltjuristen umstritten - und wird es wohl bis zur Entscheidung durch ein Gericht auch bleiben. Wichtig für Betriebe ist es in jedem Fall, das Zertifikat zu prüfen: Die zertifizierten Tätigkeiten können nämlich auf bestimmte Abfälle, Standorte, Maßnahmen und Herkunftsbereiche beschränkt sein, und die müssen mit den durchgeführten Aktivitäten übereinstimmen, wenn das Zertifikat einen Sinn haben soll. Außerdem sollte auf die Erneuerung des Zertifikats nach Fristablauf (in der Regel ein Jahr) geachtet werden.
Nachweisführung
Bei gefährlichen Abfällen muss der Betrieb sich die Zulässigkeit der vorgesehen Entsorgung von der Behörde bestätigen lassen, sofern bei ihm im Jahr mehr als insgesamt zwei Tonnen (Kleinmengen) gefährliche Abfälle anfallen (Rechtsgrundlage ist die Nachweisverordnung - NachwV). Bei weniger als 20 Tonnen gefährlicher Abfälle pro Jahr und pro Abfallschlüsselnummer ist auch die Sammelentsorgung möglich - dabei übernimmt der Einsammler den Entsorgungsnachweis an Stelle des Abfallerzeugers.
Ansonsten ist der Abfallerzeuger bei der Nachweisführung in der Pflicht. Seit dem 1. April 2010 wird diese elektronisch abgewickelt, Entsorgungsnachweise, Begleitscheine und Register werden am PC mit Internetanschluss erstellt. Der Datenverkehr zwischen Unternehmen und Behörden wird über eine Zentrale Koordinierungsstelle (ZKS) geführt, bei der jeder Teilnehmer ein Postfach in einer virtuellen Poststelle (VPS) erhält. Dazu müssen alle Beteiligten, auch der Abfallerzeuger, sich bei der ZKS registrieren; Anträge können über das Web-Portal www.zks-abfall.de gestellt werden. Der Zugang ist im einfachsten Fall über dieses Internetportal (Reiter Länder-eANV) möglich - dort werden die Formulare direkt ausgefüllt und an andere Teilnehmer gesendet. Komfortabler ist sie über “Provider-Plattformen”, die auf dem Markt erhältlich sind, oder selbst entwickelte Software; hier ist in der Regel eine Einbindung bestehender betrieblicher Software und eine Archivierung (Register, siehe unten) möglich. Für welche Lösung auch immer sich der Abfallerzeuger entscheidet:
Abfallerzeuger füllen zunächst den Anteil EN “Verantwortliche Erklärung” des Entsorgungsnachweises aus und sendet eine Kopie an den Entsorger, der den Teil “Annahmeerklärung” ausfüllt und das Ganze dann an die für ihn zuständige Überwachungsbehörde schickt. Der Erzeuger erhält eine Kopie. Ist die Behörde mit der Entsorgung einverstanden, leitet sie den Entsorgungsnachweis an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde weiter und schickt dem Erzeuger eine Kopie; der Erzeuger kann mit der Entsorgung auf dem vorgesehenen Weg beginnen. Die “Behördenbestätigung” ist nicht notwendig, wenn der Entsorger Entsorgungsfachbetrieb (siehe oben), nach >> EMAS-Verordnung registriert oder freigestellt ist (dies ist auf Antrag möglich) - ohne Behördenbestätigung heißt das Ganze Anzeigeverfahren.
Jede Übergabe von gefährlichen Abfällen wird im Normalfall durch einen Begleitschein dokumentiert. (Der Übernahmeschein, der beim Anzeigeverfahren, bei Sammelentsorgung und bei Kleinmengen verwendet wird, darf weiterhin in Papierform geführt werden, kann aber ebenfalls elektronisch geführt werden. Wird er in Papierform geführt, behält der Erzeugen den weißen Durchschlag.) Der Abfallerzeuger füllt seinen Teil des Formulars Begleitschein aus und leitet eine Kopie an den Beförderer weiter; er erhält nach der Übergabe der Abfälle an den Entsorger von diesem eine Kopie. Alle Dokumente sind elektronisch in einem Abfallregister abzulegen (papierene Übernahmenscheine in klassischer Form in einem Ordner).
Zur Zeit gilt aber noch eine Übergangsregelung - elektronische “Unterschriften” (qualifizierte elektronische Signatur) unter die Dokumente müssen erst ab 1. Februar 2011 geleistet werden (bis dahin kann ein aus dem elektronischen System erzeugter, unterschriebener Ausdruck verwendet werden). Ein Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur entspricht der gesetzlichen Schriftform, die Signatur ermöglicht es, die Unversehrtheit von Dateien und die Identität des Absenders zu überprüfen. Der Absender muss eine natürliche Person sein, der ein Zertifikat zugeordnet wird, das über eine Chipkarte und PIN-Code erzeugt wird. Jeder Mitarbeiter, der signieren soll (also “unterschreiben”), braucht daher eine eigene Signaturchipkarte, der Betrieb mindestens ein Kartenlesegerät. Pakete auch Lesegerät und Signaturkarten werden z.B. von den IHKs vertrieben.
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